Hinweise zum Betrieb einer Hüpfburg
Betrieb der Hüpfburg mit mindestens einem Erwachsenen als Aufsichtsperson.
Benutzer der Hüpfburg müssen die Schuhe ausziehen. Spitze Gegenstände, Schlüssel, Ohrringe, Ketten etc. sollten ebenfalls abgelegt werden.
Überschläge und Saltos sind untersagt, um Unfälle zu vermeiden. Ebenso das Anspringen der Seitenwände.
Speisen und Getränke jeglicher Art haben in der Hüpfburg nichts zu suchen.
Bei Regen darf die Hüpfburg nicht betrieben werden. Gebläse ausschalten und samt Burg trocken unterstellen.
Das Gebläse muss im Betrieb frei stehen, um Luft ziehen zu können. Es darf nicht mit einer Folie o.ä. abgedeckt oder im Regen betrieben werden.
Bei Regen:
Die Hüpfburg darf bei Regen nicht betrieben werden!
Das Gebläse muss abgeschaltet und trocken untergestellt werden.
Die Burg bitte ebenfalls trocken unterstellen.
Das Gebläse wird mit Strom betrieben und es besteht zudem große Rutschgefahr!
Sollte die Hüpfburg doch nass geworden sein, möchten wir Sie bitten, diese noch einmal aufzubauen und ca. 1 Stunde mit betriebenem Lüfter trocknen zu lassen. In Absprache mit uns, kann die Rückgabe dann auch kostenlos verlängert werden.
In einer nassen, zusammengerollten Hüpfburg bilden sich schnell Stockflecken, die sich schwer reinigen lassen und sehr unangenehm riechen.
Zum Glück hat sich bei unseren Hüpfburgen noch nie ein Unfall ereignet.
Wir weisen darauf hin, dass Sie als Veranstalter für die gebotene Aufsicht und ausreichenden Versicherungschutz selbst verantwortlich sind.
Für den Betrieb einer Hüpfburg ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich (nicht im Mietpreis enthalten). Diese ist i.d.R. bei Privatpersonen in der Privathaftpflicht-, bei Gewerbetreibenden in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten. Informieren Sie sich ggf. bei Ihrer Versicherung.
Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Hüpfburg ständig von einem Erwachsenen beaufsichtigt wird.
Im Jahr 2001 hat das Landgericht Köln in einem Urteil die Anforderungen an Veranstalter, die Aufsicht und die Tätigkeiten der Aufsicht definiert:
"Der Betreiber einer öffentlichen Freizeiteinrichtung ist gehalten, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer nicht
vorhersehbar bzw. nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Kinder und Jugendliche sind durch geeignete Maßnahmen vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bei der Benutzung vor Gefahren
zu schützen."
Die Anforderungen an die Aufsicht wurden wie folgt definiert:
"Geeignete Person (mind. 18 Jahre) mit Durchsetzungsvermögen, die eine mögliche Fehlbenutzung verhindern kann (z.B. zu wildes Springen, Schupsen und Klettern auf die Seitenwände) und ggf. eingreifen bzw. Kinder der Hüpfburg verweisen kann."